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Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (§1626 BGB) bezieht sich auf unterschiedliche Bereiche im Leben eines Kindes, wie die Gesundheit, die Bildung, die Erziehung, das Vermögen, die Pflege, den Aufenthalt, den Umgang, die Freizeit, die Einbeziehung je nach Alter, die Würde und Vieles mehr.

Sind die Eltern verheiratet oder leben zusammen und der Vater hat die Vaterschaft anerkannt, üben die Eltern die Elterliche Sorge in der Regel gemeinsam aus. Nach einer Trennung oder Scheidung ist die häufigste Form der Elternschaft nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht. Es gibt aber auch Elternteile, die aus unterschiedlichen Gründen das alleinige Sorgerecht ausüben.

Nach einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer über welche Bereiche des Kindes entscheidet oder wer welche Entscheidung auch alleine treffen darf. Auch in Patchworkfamilien stellen sich immer wieder diese Fragen. Daher finden Sie hier eine kurze Übersicht dazu.

Gemeinsames Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern:

  • Das Elternteil, bei dem sich das Kind für gewöhnlich aufhält entscheidet über Angelegenheiten des täglichen Lebens.

  • Beide Elternteile entscheiden einvernehmlich über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z.B. die Wahl der Schule).

  • Bei Gefahr im Verzug entscheiden beide Elternteile alleine.

  • Im Rahmen des Umgangs entscheiden die Elternteile alleine über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

  • Partner*innen der Eltern können Entscheidungen in der Vollmacht der Mutter oder des Vaters treffen.

Alleiniges Sorgerecht:

  • Der allein sorgeberechtigte Elternteil trifft in allen Angelegenheiten alleine die Entscheidungen. Ausnahme: Das Kind hält sich zum Umgang beim nicht sorgeberechtigten Elternteil auf.

  • Der nicht sorgeberechtigte Elternteil darf über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung im Rahmen des Umgangs alleine entscheiden.

  • Ist der allein sorgeberechtigte Elternteil neu verheiratet, darf dieser in Angelegenheiten des tatsächlichen Lebens des Kindes einvernehmlich mitentscheiden. Bei Gefahr im Verzug dürfen Ehegatten auch alleine entscheiden.

  • Partner*innen des allein sorgeberechtigten Elternteils können Entscheidungen in der Vollmacht der Mutter oder des Vaters treffen.

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