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Jugendschöffin und Jugendschöffe

Aufgaben der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Schöffinnen und Schöffen wirken in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit. Da die Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen noch nicht abgeschlossen ist, wird im Alter vom vierzehnten bis zum siebzehnten Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum zwanzigsten Lebensjahr das Jugendstrafrecht angewendet. Leitgedanke des Jugendstrafrechts ist "Erziehung statt Strafe". Durch angemessene Sanktionen soll auf die Entwicklung der jungen Menschen Einfluss genommen werden mit dem Ziel, erneute Straftaten zu vermeiden.

Die Jugendschöffinnen und -schöffen werden vom Arbeitgeber für ihre Amtstätigkeit freigestellt und erhalten für das Engagement eine finanzielle Entschädigung.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Ausübung des anspruchsvollen Ehrenamts der Jugendschöffinnen und -schöffen erfordert eine hohe physische, psychische und zeitliche Einsatzbereitschaft. Neben einer absolut unparteiischen Haltung, Verantwortungsbewusstsein, Menschenkenntnis, Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungs- und Urteilsvermögen sind Flexibilität hinsichtlich der Termingestaltung über die gesamte fünfjährige Amtszeit sowie körperliche Belastbarkeit zwingende Voraussetzungen zur Übernahme der Schöffentätigkeit.

Juristische Kenntnisse sind keine Voraussetzung für das Amt, Schöffinnen und Schöffen müssen jedoch ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie sollten bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Die Pflicht zur Verfassungstreue erstreckt sich auch auf Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Ehrenamts, also beispielsweise auch auf extremistische Aktivitäten.

Persönliche Voraussetzungen 

  • mindestens 25 und noch nicht 70 Jahre alt

  • deutsche Staatsangehörigkeit

  • Wohnsitz im Landkreis Freudenstadt

  • gute Beherrschung der deutschen Sprache, um der Verhandlung folgen zu können

  • keine Vorstrafen oder größere Zahlungsschwierigkeiten

  • erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung. Eine solche Qualifikation kann sich aus beruflicher Tätigkeit genauso ergeben wie aus einem entsprechenden Ehrenamt oder einer Ausbildertätigkeit

Ausschluss bestimmter Personen von der Wahl

Nicht als Jugendschöffinnen und -schöffen gewählt werden sollen Bewerberinnen und Bewerber, die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete etc.), sowie Religionsdiener.

Bewerbungsverfahren

Die Amtszeit der Jugendschöffinnen und -schöffen beträgt fünf Jahre. Für die Wahl erstellt der Jugendhilfeausschuss eine Vorschlagsliste. Interessierte Personen werden daher gebeten, sich frühzeitig an ihre Wohnortgemeinde oder an das zuständige Jugendamt zu wenden. Die Schöffenwahlausschüsse bei den jeweiligen Gerichten wählen die erforderlichen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen.

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