Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
Die Begriffe Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft stammen aus der Sozialhilfe (SGB ll) und definieren unterschiedliche Formen des Zusammenlebens und dadurch verschiedene Ansprüche auf Leistungen.
Bedarfsgemeinschaft
Nach der Definition des Bundesamtes für Arbeit und Soziales kann eine Bedarfsgemeinschaft aus einer oder mehrerer Personen bestehen und mindestens eine dieser Personen muss erwerbsfähig und dadurch leistungsberechtigt im SGB ll sein. In einer Bedarfsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass ein Erwachsener mit Einkommen für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsteht und diese unterstützt. Außerdem kann dieser auch für andere Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragen und entgegennehmen. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Partner*in einer eheähnlichen Gemeinschaft, unverheiratete, im Haushalt lebende Kinder unter 25 oder Eltern(-teil) eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kind unter 25.
Weitere Informationen zur Bedarfsgemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.
Haushaltsgemeinschaft
Im Gegensatz zu einer Bedarfsgemeinschaft leben in einer Haushaltsgemeinschaft verwandte oder verschwägerte Personen, wie zum Beispiel Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Geschwister über 25 Jahre, genauso wie Kinder über 25 Jahren. Die Beantragung von Leistungen muss jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einzeln ausfüllen.
Weitere Informationen zur Haushaltsgemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.